Waffenrecht / Sportordnung

Um die Schiesstätte regelgerecht zu betreiben und die Schützen über aktuelle Änderungen im Umgang mit Waffen zu informieren, gehört das pflichtbewusste Stöbern im Waffenrecht zur Tagesordnung.

 

Waffenrecht

Um in den Gesetzesjungel ein wenig Transparenz zu bringen sind unten stehend die wichtigsten Regelungen für den Schiesssport aufgelistet. Es wurden lediglich Themen ausgewählt die in unserem Verein von Interesse sind, das heisst hauptsächsich Regelungen über Luftdruckwaffen und natürlich die wichtigsten Gesetzte im Umgang mit Sprengstoff für unsere Böllerfreunde.

Wichtiges im Umgang mit Luftdruckwaffen im Kal. 4,5 mm/.177


1. Erwerb von Luftdruckwaffen (ab 18 Jahren frei)
 
Anlage II zum Waffengesetz Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, 1.1 Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz:
Druckluft, Federdruck-Waffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1, Abbildung 1 zur ersten Verordnung zum Waffengesetz ... tragen.
das heißt: Sie können Luftdruckwaffen (Luftpistolen und Luftgewehre, die unter 7,5 Joule liegen und aufgrund ihrer Bauart mit einem im Fünfeck gekennzeichnet sind, ab 18 Jahren frei kaufen und besitzen!

2. Schießen mit Luftdruckwaffen Waffengesetz §12 Abs. 4(1)

Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf es nicht, wer in einer Schießstätte (§27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten und darüber hinaus ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum. Schießen darf man nur mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach §7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen.
das heißt: Sie dürfen in Schießstätten (z.B. Schützenhaus, Schützenverein etc.) und innerhalb ihres eigenen Besitzes (z.B. Haus, Garten, Grundstück) mit den Waffen schießen. Ebenfalls darf innerhalb des Besitzes anderer (Zustimmung des Eigentümers vorausgesetzt, z.B. Freund, Nachbar etc.) geschossen werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Geschosse (Kugeln, Diabolos, etc.) das Grundstück nicht verlassen.
Außerhalb des eigenen Hauses, Garten, Grundstückes etc. darf ohne Genehmigung auf keinen Fall geschossen werden!

3. Schießen durch Kinder und Jugendliche Waffengesetz  (§ 27)

Unter 12 Jahren darf nicht geschossen werden, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Diese Altersgrenze gilt nicht für die Armbrust !
Von 12 – 14 Jahren darf nur mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen geschossen werden, wenn eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das Schießen beaufsichtigt.
Geeignet ist nach den Ausbildungsrichtlinien des Deutschen Schützenbundes grundsätzlich eine Person, die mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit nachweisen kann oder eine der Lizenzen des DSB erworben hat. Die Voraussetzungen sind – bei Nachfrage der Behörde – glaubhaft zu machen, d.h. ein schriftlicher Nachweis ist zunächst noch nicht erforderlich. Von 14 – 16 Jahren gilt dies auch für das Schießen mit sonstigen Waffen. In allen Fällen ist das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten erforderlich. Ab 16 Jahren bestehen keine Beschränkungen.


4. Aufbewahrung von Luftdruckwaffen

a) im Vereinsheim
Für die Aufbewahrung von Waffen im Vereinshaus gibt es zur Zeit keine detaillierten Regelungen. Es soll im Einzelfall unter Einbeziehung der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen eine Sicherung erforderlich sein, die nach Art und Zahl der Waffen sowie nach Lage des Schützenhauses abzustimmen ist. Bereits jetzt von Behörden evtl. gestellten Anforderungen ist unter Hinweis auf die fehlenden Ausführungsvorschriften entgegen zu treten.

b)  im Eigenheim
Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen müssen so aufbewahrt werden, dass sie nicht abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Eine getrennte Aufbewahrung von der "Munition" ist nicht erforderlich, da die Luftgewehr"munition" keine Munition im Sinne des Waffengesetzes ist (Anlage 1). Die sichere Aufbewahrung gilt auch für Armbrüste, Degen und Säbel.

5. Transport von Luftdruckwaffen Waffengesetz §12 Abs. 3(2)

a) Unter 18-jährigen (Kinder und Jugendliche) ist der Umgang mit Waffen untersagt (§ 2 Abs. 1). Dies gilt auch für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen. Umgang bedeutet vor allem, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt wird. Kann der Jugendliche auf die Waffe während des Transports nicht zugreifen, weil diese sich in einem verschlossenen Waffenkoffer befindet, liegt kein Umgang vor und der Transport ist erlaubt.
Ansonsten ist eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 erforderlich, die indes regelmäßig zu erteilen sein wird, da die Eltern zustimmen werden und der Verein die Notwendigkeit des Transports begründen kann.

b) Wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen (z.B. von zu Hause zur Schießstätte) zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck (hierzu zählt auch der Weg zum Büchsenmacher) transportiert, benötigt keine Erlaubnis zum Führen (also keinen Waffenschein).
das heißt: Sie dürfen die Luftdruckwaffe mit F-Zeichen auf direktem Weg, von einem zum anderen Ort transportieren, z.B. auf dem Weg vom Waffengeschäft nach Hause oder von "Freundin A zu Freundin B" . Die Waffe muss dabei ungeladen und sicher verstaut sein. Sollten Sie gleichzeitig mit der Waffe auch Munition transportieren, müssen beide getrennt voneinander untergebracht sein.
Wichtig: Das Führen (das bei sich tragen) außerhalb des des eigenen Hauses, Gartens, Grundstückes etc. setzt einen herkömmlichen Waffenschein voraus.
Der "kleine Waffenschein" für Schreckschusswaffen reicht zum Führen von Luftdruckwaffen nicht aus.

 

Wichtiges im Umgang mit Schwarzpulver

Um überhaupt mit Sprengstoff umgehen zu dürfen wird eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für den Erwerb einer Genehmigung nach § 27 SprengG vorausgesetzt.

Voraussetzungen: a) Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 Abs.2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Bedürfnis .
b) Sachkunde (nachgewiesen durch Zeugnis eines staatl. anerkannten Lehrgangs), Bedürfnis, Zuverlässigkeit (nachgewiesen durch Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Alter: ab 21 Jahren
Gültigkeit: bis zu 5 Jahren (muss verlängert werden)
Bemerkung: Diese Erlaubnis gestattet dem Inhaber i. d. R. den Erwerb, die Verbringung, die Vernichtung und die Verarbeitung von Schwarzpulver. Die Verarbeitung bezieht sich in unserem Fall auf das Laden von Kanonen und Böllern mit Schwarzpulver.

Mitführen von Dokumenten beim Pulvertransport
 a) nach §27 - Sprengstofferlaubnis (Beim Nichtmitführen kann bis 150 € Bußgeld erhoben werden)
 b) Personalausweis  

Mitführen von Dokumenten beim Böllerschiessen und bei der Fahrt zum Schiessen
a) nach §27 - Sprengstofferlaubnis (Beim Nichtmitführen kann bis 150 € Bußgeld erhoben werden)
b) Beschussbescheinigung (Beim Nichtmitführen kann bis 50 € Bußgeld erhoben werden)
c) Personalausweis  

Neue Richtlinien für den Transport von Munition und Schwarzpulver
Mit der Änderung der so genannten Gefahrgutverordnung sind die zulässigen Mengen für den Transport von Schwarzpulver und Munition deutlich erhöht worden.

Für den privaten Gebrauch können nun folgende Gesamtmengen, ohne die Voraussetzungen eines Gefahrguttransportes zu erfüllen, im PKW (nicht pro Person) transportiert werden:

- 3 kg Schwarzpulver
- 50 kg Munition (Bruttomasse)

Der Transport hat in "handelsüblicher" Verpackung zu erfolgen. Nach einem Schreiben des für diesen Bereich zuständigen Bundesministeriums für Verkehr an den Deutschen Schützenbund reicht hierfür aus, dass es sich um ein im Handel allgemein erwerbbares Behältnis handelt. Es ist also nicht erforderlich, dass der Transport in der jeweiligen Originalverpackung erfolgt. Ebenso wenig muss beim Transport ein Feuerlöscher mitgeführt werden.

Nur wer mehr als die genannten Mengen transportieren will, hat die Voraussetzungen eines Gefahrguttransportes zu erfüllen: Transport in geprüften Verpackungen, Kennzeichnung mit Gefahrgutzettel und Angabe der UN-Nummer, 2 kg Feuerlöscher.

Schützenverein Wendelinus Wangen e.V.
Zum Weißenberg 8
89186 Illerrieden-Wangen

Öffnungszeiten Montags
Jugendtraining ab 18:00 Uhr

Öffnungszeiten Freitags
Schießbetrieb ab 20:00 Uhr
Wirtschaftsbetrieb ab 19:30 Uhr

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